Trotz Ablehnung vom Netzbetreiber: Flex-BHKW passen fast immer ins Netz

Strommarktgesetz: ab 2018 werden Abregelungen zulässig

aus wikipedia

Viele entschlossenen Flexibilisierungen kommen nicht in Gang, weil die Netzverträglichkeitsprüfung einen Engpass errechnet. Die Flex-BHKW sollen zwar gerade nicht laufen, wenn viel Wind und Sonne das Netz belasten, sondern genau antizyklisch. Aber die bisherige Formulierung des Einspeisevorrangs nötigt die Netzbetreiber angeblich dazu, den ungünstigsten Fall anzunehmen, auch wenn er praktisch nicht vorkommt. Es bedarf oft schwerer Überzeugungsarbeit, Netzbetreiber davon zu überzeugen, dass sie eine Einspeisezusage erteilen, bevor das Netz überflüssigerweise so ausgebaut ist, dass die Flex-BHKW theoretisch gleichzeitig mit maximaler PV- und Windeinspeisung laufen können.

Mit der neuen „Spitzenkappung“ werden solche Fälle zulässig. Damit könnte das rein juristische Problem gelöst sein, dass zusätzliche Biogas-BHKW ausnahmsweise einmal nicht strommarktkonform betrieben werden. Die Netzanschlusszusage würde möglich - sogar geboten, wenn viel Sonne im lokalen Netz ist!

Das neue Strommarktgesetz enthält einige Regelungen, die unsinnigen, weil überdimensionierten Netzausbau verhindern sollen. Schon im § 1a wird die Flexibilisierung angesprochen, mit der die Kosten der Energieversorgung verringert werden  (3). Es wird ausdrücklich bestimmt, dass die Versorgungsnetze bedarfsgerecht und volkswirtschaftlich effizient ausgebaut werden sollen (4).

Dafür sind die Direktvermarktung und die Flexibilisierung  von Biogas hilfreich, denn sie sorgen dafür, dass Biogasanlagen ihren Strom bereitstellen, wenn Wind und Sonne fehlen. Umgekehrt ruhen Biogas-BHKW bei hoher Wind und Sonnenernte, sodass auch die Netze nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Bisher rechnen Netzbetreiber grundsätzlich mit einem „Gleichzeitigkeitsfaktor 1“, also einer maximalen Belastung mit hoher Windeinspeisung und PV-Einspeisung und dem gleichzeitigen Betrieb des zusätzlichen BHKW.

Diese Rechenweise führt häufig zu einem Bedarf an Netzausbau. Der Anlagenbetreiber muss ich bis zum Netzausbau gedulden. Doch steht er unter dem Zeitdruck,  dass der Deckel der Flexibilitätsprämie erreicht werden könnte. Meist setzt er dann nur eine „kleine“, wirtschaftlich nicht nachhaltige Flexibilisierung um, oder bricht das Vorhaben ganz ab.

In der Folge unterbleiben die energiewirtschaftlich sinnvolle Flexibilisierung und damit auch eine kostensenkende Entlastung des Netzes. Denn die logische Betriebsweise ist, dass bei hoher Netzbelastung die Strommarkterlöse niedrig liegen. Alle BHKW ruhen. Daher führt die zusätzliche Leistung zu einer Netzentlastung, weil auch das bisherige Bestands-BHKW abgeschaltet wird.

Diese Betriebsweise ist aber juristisch nicht zwingend. Außerdem könnte ein Anlagenbetreiber unsinnig handeln und trotz niedriger Preise das Flex-BHKW anschalten wollen. Nur aufgrund dieser Vorsicht wird die Einspeisezusage abgelehnt.

Nach §11 (2) im Energiewirtschaftsgesetz sollen Netzbetreiber ab 2018 trotz rechnerischem Engpass noch zusätzliche Einspeiser anschließen können. Nach dem aktuellen Stand des neuen Strommarktgesetzes dürfen Netzbetreiber in Zukunft ihre Netze so auslegen, dass bis zu 3 % der Jahresarbeit von Wind- und Solaranlagen abgeregelt werden. Das Gesetz soll am 1.Januar 2018 in Kraft treten.

Wenn dies auch auf denkbare Fälle zutrifft, bei denen eine Netzüberlastung durch den Zubau eines Flex-BHKW ausgelöst wurde, wäre das Problem gelöst und die Netzverträglichkeit für beliebig große Flexibilisierungen am Mittelspannungsnetz grundsätzlich anzunehmen.

Wichtig bleibt, dass Betreiber von Biogasanlagen mit großen Flexibilisierungsplänen sich nicht abschrecken lassen, den Einspeisevorrang für ihre zusätzlich beabsichtigte Leistung anzumelden und das Gespräch mit den Netzbetreibern zu suchen.