Politische Empfehlungen zum EEG 2021

für Konjunkturstärkung, sichere Versorgung zu geringeren Kosten mit flexiblem Strom aus Biogas und KWK, Klimaschutz in der Landwirtschaft

Es ist allen Fachleuten bekannt: Für eine zukunftsfähige Politik und den Klimaschutz nach den Paris-Vereinbarungen muss der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Das geht deutlich über den aktuellen Entwurf des EEG 2021 hinaus: 75 % des wachsenden Strombedarfs aus Erneuerbaren sind bis 2030 möglich, bezahlbar und für den Klimaschutz notwendig!

Die Politik muss dabei auch den Ausstieg aus der Kohleverstromung und der Kernenergie beachten. Wesentliche Teile der gesicherten Leistung werden bald stillgelegt. Für dunkle Flautenzeiten müssen sie großteils und durch möglichst klimafreundliche Kraftwerkskapazitäten ersetzt werden.

Flexible Biogasanlagen mit BHKW und die dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung können schon bald zur Versorgungssicherheit beitragen – und dies auch rasch, effizient und kostengünstig.

Die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe FNR wird in der kommenden Woche das Top-Thema „VisuFlex“ veröffentlichen. Es zeigt, wie durch Flexibilisierung von Biogas die Stromerzeugung genau in die Versorgungslücken gelenkt, und der konventionelle Kraftwerkspark ersetzt werden kann.

Die notwendigen Förderanreize werden auch zum Konjunkturmotor gegen COVID-19, stärken den Technologiestandort Deutschland und auch Europa. Die Investitionen in das Energiesystem und in den Strukturwandel werden sich auszahlen, die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten sinken.

Auch die Landwirtschaft muss sich wandeln: Innovative Biogassubstrate können zum Naturschutz und zur Kohlenstoffbindung beitragen. Schwindende Wertschöpfung aus Fleischerzeugung kann durch mehr umweltfreundliche Energie aus bunter Biomasse nachhaltig ausgeglichen werden.

Biogas bietet zudem eine ideale Grundlage für dezentralen grünen Wasserstoff und dessen biologische Umwandlung in Methan, das dann problemlos ins Gasnetz eingespeist werden kann.

Dafür sind die richtigen politischen Leitplanken nötig, jetzt.

Sehr positiv am derzeitigen Entwurf der EEG 2021 ist, dass die Bioenergie im EEG nachhaltig weiterentwickelt und flexibilisiert werden soll. Eine Gratulation dafür gebührt dem Fachverband Biogas und seinen Verbündeten.

Weiteres Verbesserungspotenzial muss im parlamentarischen Verfahren noch gehoben werden:

Der Fachverband Biogas und das Hauptstadtbüro Bioenergie haben zum Ausschreibungsvolumen, zu den Gebotshöchstgrenzen, zum Sondertarif für Gülleanlagen u.a. wertvolle Empfehlungen gemacht.

Auch die Forderungen des Bundesrates, darunter Anreize für den Einsatz ökologisch wertvoller Substrate (s.u.), sind hilfreich. Damit kann die Biogaserzeugung zu verbessertem Boden, Gewässerschutz und Artenvielfalt, kurz: zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft beitragen.

Zum unserem speziellen Thema Flexibilisierung haben wir weitere konkrete Vorschläge an unser politisches Netzwerk herangetragen.

Anhägend geben wir diese Vorschlage zur Kenntnis und ggfs. Rückmeldung. Schön wäre, wenn sich alle Partner hinter diese Empfehlungen stellen und sie bei eigenen Gesprächen mit Verbrandvertretern und Entscheidungsträgern zum Gesetzesentwurf einbringen würden.

Für weitere Erläuterungen und Begründungen stehen wir gerne zur Verfügung!

Wichtigste Ergänzungen des EEG 2021

1. Flexibilisierung des Anlagenbestands von Biogas mit Vor-Ort-Verstromung

Sehr viele bestehende Biogasanlagen müssen noch auf flexiblen Betrieb umstellen, sonst belasten sie noch in ihrer gesamten EEG-Restlaufzeit die Netze mit Grundlasteinspeisung. Die Beseitigung des Deckels der Flexibilitätsprämie ist wichtig, aber wirkt nur mit einer ergänzenden Reform. Die Vorschläge senken die Kosten, steigern die Effizienz und entlasten das Stromnetz.

Empfehlungen für (EEG Anlage 3 zu § 50b)

a)     Stauchung der Flexibilitätsprämie:  Die bisher 10-jährige Fördersumme wird als „gesamte Flexibilitätsprämie“ berechnet (bisherige Jahresprämie x 10 = 130 €/kW * 0,5 = 650 €/kW installierte Leistung). Die Auszahlung wird auf die verbleibenden EEG-Jahre aufgeteilt. Bereits bisher in Anspruch genommene Flexibilitätsprämie (aus EEG 2014/2017) wird von der neuen gesamten Flexibilitätsprämie in Abzug gebracht.

b)     Flexibilisierung der Alt-BHKW: Die in 4.000 Viertelstunden des Jahres erforderliche Mindesteinspeisung wird auf 75 % (statt 85 %) der installierten Leistung festgelegt.

c)     wirksame Qualitätssicherung: für die Förderung der Flexibilsierung werden ergänzend die Kriterien des KWK-G übernommen. (KWK-G § 8 (4), auf Viertelstunden modifiziert):
Ein Anspruch auf Flexibilitätsprämie besteht nur für diejenige installierte Leistung, die

a.      ab dem Kalenderjahr 2021 maximal 20.000 Viertelstunden,

b.      ab dem Kalenderjahr 2023 maximal 16.000 Viertelstunden und

c.      ab dem Kalenderjahr 2025 maximal 14.000 Viertelstunden (3.500 Stunden)
pro Kalenderjahr eingespeist wird.

Bisher entfällt der Anspruch auf Flexibilitätsprämie ganz, wenn in einem Jahr die Bemessungleistung unter dem 0,2-fachen der installierten Leistung liegt. Diese Forderung ist in der witterungsabhängigen Landwirtschaft nicht sinnvoll. Der Zweck kann anders erreicht werden.

Empfehlung:

d)     Minderung statt Verlust der Flexprämie: Der Anspruch auf Flexibilitätsprämie besteht zukünftig höchstens für das Fünffache der Bemessungsleistung im Mittel des Förderzeitraums. Bei Unterschreitung der Bemessungsleistung unter das 0,2-fache wird zur Berechung der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung entsprechend gemindert.

Nach dem Vorschlag der Ausschüsse des Bundesrates vom 31.10.2020 sollen in § 39b Absatz 1 Sätze 2 und 3 (EEG) die Höchstwerte in der Ausschreibung um 1 Ct/kWh angehoben werden, wenn mindestens 20 % „ökologisch wertvolle Substrate“ eingesetzt werden, um die Mehrkosten zu decken. Das wirkt nur, wenn die Ausschreibungsmengen nicht ausgeschöpft werden, denn ansonsten würde das höhere Gebot zum Ausschluss genau dieser Gebote führen. Effektiver wäre:

Empfehlung:

e)     Biogas aus nachhaltigen Kulturen: Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, erhöht sich um je 0,5 Cent/kWh, wenn mindestens 10 % ökologisch wertvolle Substrate eingesetzt werden, und um ganzzahliges Vielfaches von 0,5  Ct/kWh für einen entsprechenden vielfachen Anteil von ökologisch wertvollen Substraten. Zum Nachweis des Vergütungsanspruchs wird der Anteil öwS durch den unabhängigen Umweltgutachter aus dem Einsatzsstofftagebuch ermittelt.

Ergänzung: Eine Umlage der Kosten für Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft an Stromverbraucher ist nicht sachgerecht. Es wäre angemessen, dafür Mittel aus anderen Förderinstrumenten einzusetzen (z.B. GAP eco-schemes)

2. Sicherung, Ausbau und Systemintegration flexibler KWK-Anlagen

Im Zuge des EU-Beihilferechts müssen KWK-Anlagen zur Eigenstromerzeugung mit mehr EEG-Umlage belastet werden (§ 61c), sodass die Zubaudynamik einbrechen wird.

Die Ausschreibungspflicht für kleine KWK-Anlagen zur Netzeinspeisung ist ein wirksames Hemmnis für viele Akteure und hat nicht einmal zu günstigeren Kosten geführt.

Die höheren Kosten für das BEHG belasten den KWK-Anlagen um 0,5 Ct/kWh (für Erdgas bei 25 €/to). Das bremst den notwendigen Kapazitätsaufbau, der aber schon bald einen wertvollen Beitrag zur Versorgungssicherung leisten soll. Ein ausgleichende Anpassung der KWK-Zuschläge (keine Ausnahme von BEHG!) würde zudem Anreize für eine Defossilisierung der KWK schaffen.

Das kann und sollte im aktuellen Artikelgesetz ausgeglichen und gelöst werden:

Empfehlungen zum (§ 7 (1) KWKG)

a)     Gleichbehandlung: Der Zuschlag für KWK-Strom, der ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt für den Leistungsanteil von bis zu 50 kW (neu) 16 Ct/kWh.
(Der Satz gilt bereits (3a) für BHKW mit bis zu 50 kW Leistung)

b)     Glättung der Förderung: Der Zuschlag für den darüber liegenden KWK-Leistungsanteil beträgt 4,9 Ct/kWh (Wegfall aller übrigen Degressionsstufen von 8, 6, 5 und 4,4 Ct/kWh)

c)      Ausschreibung erleichtern:  Die Zuschlagszahlung für KWK-Strom (nach §§ 6 bis 8, im §5 (1)) wird für KWK-Strom bis einschließlich 10 MW erweitert. Die verpflichtende Ausschreibung nach (§8a) gilt dann für KWK-Anlagen mit einer Leistung von 10 MW bis 50 MW.

d)     Innovationsförderung erweitern: Der Zahlungsanspruch auf einen Bonus für innovative und erneuerbare Wärme (§ 7a (1)) besteht auch für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer Leistung unter 1 MW. Der Satzteil „mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt“ wird gestrichen.

Begründung der Empfehlungen zu Biogas

Flexibilisierung des Bestands von Biogasanlagen

Zu a) Die Deckelung der Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen wird erfreulicherweise beseitigt. Aber mit der zehnjährigen und nur einmalige Förderperiode verfehlt die Flexibilitätsprämie ihre Wirkung auf inzwischen etwa 90 % der Bestandsanlagen. Die Stromnetze sollten aber bereits in der EEG-Restlaufzeit der Bestandsanlagen von preisunelastischen Dauereinspeisern entlastet werden. Das erspart mehr, als die Flexibilisierung kostet!

Nach dem Vorschlag wird die Flexibilitätsprämie bei kürzerer Restlaufzeit gestaucht. Das sollte limitiert werden, indem maximal 20 oder 30 % der Summe jährlich ausgezahlt wird.

Mit der Änderung und einer Anrechung der bereits erhaltenen Flexibilitätsprämie wird eine vorherige „kleine Flexibilisierung“ nicht zum Stolperstein für die „echte“ Flexibilisierung.

zu b) Effizienzkriterium:

Das Qualitätskriterium (Anlage 3 Nummer I.5) erfordert nach dem Entwurf mindestens 4.000 Viertelstunden/Jahr, in denen mindestens 85 % der installierten Leistung eingespeist werden. Das soll Mitnahmeeffekte vermeiden und ist zu begrüßen.

In dieser Ausgestaltung würden allerdings weniger effiziente Bestandsgeneratoren administrativ zum Betrieb genötigt, oder stillgelegt, owbohl sie auch schon allein durch ihre Einsatzbereitschaft energiewirtschaftlich sinnvoll sind.

Stattdessen sollten sie besser marktgesteuert in echten Spitzenlastzeiten eingesetzt werden dürfen. Wirklich flexibel laufende Anlagen, die auch mit einem nahezu ruhenden Reserve-BHKW schon sehr flexibel einspeisen, sollten von solchen adminstrativen Zwängen entlastet werden.

Die vorgeschlagene Regelung erlaubt den Betreibern mit sehr flexiblen Anlagen eine seltener genutzte Reserve von 25 % der installierten Leistung.

zu c) ergänzendes Effizienzkriterium: Nur wirksame Flexibilisierungen fördern

Das Qualitätskriterium (im Entwurf der Anlage 3 Nummer I.5) kann eine Förderung von Anlagen im quasi-Grundlastbetrieb nicht wirksam vermeiden. Die Förderung sollte aber tatsächlich auf die wirklich flexiblen Anlagen begrenzt sein. Die Flexibilitätsprämie muss so effizient wie möglich eingesetzt und damit die EEG-Förderkosten minimiert werden.

Die heute angereizten Flexibilisierungen sollten angesichts der Lebensdauer von Kraftwerken (auch bei BHKW) auf den erwartbaren Bedarf der Dreißiger- und Vierzigerjahre ausgerichtet werden.

Beides zusammenkann geregelt werden wie es auch in der Novelle des KWKG durch jährlich maximale geförderte Betriebsstunden festgelegt wurde. Damit wird außerdem sichergestellt, dass die Netze entlastet, mehr erneuerbarer Strom genutzt und die Netzbewirtschaftungskosten gesenkt werden.

zu d) Mindest-Bemessungleistung

Wenn die Bemessungsleistung in einem Jahr unter dem 0,2-fachen der installierten Leitung liegen sollte, dann entfällt der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie bisher vollständig für ein ganzes Jahr.
Das ist nicht sinnvoll, der Anlass ist meist auch unverschuldet. Es würd genügen, eine Begrenzung der Flexprämie einzuführen.

zu e) Biogas aus Blühpflanzen und Bienenweiden

Ein Ausstieg aus der bisherigen Substraterzeugung würde heute zu Verwerfungen in landwirtschaftlichen Märkten auslösen. Die Substratgewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen sollte daher nicht gestoppt, sondern auf naturnahe Pflanzenbausysteme anstelle konventioneller Marktfrüchte umgestellt werden. Mehrjährige Kulturen, Wildpflanzen, breite Blühstreifen und Biotopvernetzungen können die Artenvielfalt fördern, Insekten (speziell Bienen!) zum Überleben und neuer Vermehrung verhelfen, Pflanzenschutzmittel einsparen, das Grundwasser entlasten, mit Humusaufbau die Klimabilanz der Landwirtschaft nachhaltig verbessern.

Aus Klimaschutzgründen liegt nahe, auf humusbildende und naturnahe Pflanzungen umzusteigen, ehemalige Moore wieder zu vernässen. Der Aufwuchs all dieser Flächen kann wirtschaftlich einzig für den Biogasprozess eingesetzt werden – und damit auch noch wirtschaftlichen Nutzen stiften, um dem Verlust landwirtschaftlicher Einkommen mit Wertschöpfung durch Umweltsystemleistungen und Energierzeugung entgegen zu wirken. 

Die Kosten dieser Umweltsystemleistungen können aber nicht über eine Umlage dem Stromkunden aufgebürdet werden, sondern müssen vom Verursacher oder aus Mitteln des Naturschutzes oder der (gemeinsamen) Agrarpolitik getragen werden.

Zum Glück hat die Bundesregierung über die geplante Mischfinanzierung der EEG-Lasten einen Weg für andere Mittel geöffnet.  Damit kann und sollte Einsatz nachhaltiger Rohstoffe zwar über das EEG angereizt, aber aus anderen Quellen refinanziert werden.

Warum ist Biogas so wertvoll?

Biogas: nicht teurer Strom, sondern billige (Bio-)Batterie!

Biogasanlagen können nicht nur (tatsächlich relativ teuren) erneuerbaren Strom liefern. Konsequent flexible Biogasanlagen sind aber gleichzeitig auch sehr kostengünstige Speicher für kurz- und mittelfristig verfügbare Strommengen. (30 MWh kurzfristig in Biogasspeichern, 20 TWh durch Vergärung mobilisierbar aus den Substratspeichern.) 

Biogas kann mit einem nur moderaten Ausbau und einer entschlossenen Fortsetzung der Flexibilisierung etwa das Lastprofil der zur Stillegung anstehenden Steinkohleerzeugung einspeisen und damit den Bedarf an neuen Erdgas-Kraftwerken mindern.

Flexible Biogas-BHKW: Strom auch in der dunklen Flaute

Mit der weiteren Entwicklung von Stromerzeugung aus nachhaltigem Biogas würde Erdgas substituiert. Weniger Abhängigkeit von Erdgasimporten wäre aus geopolitischen Gründen wünschenswert und verringert außerdem Klimafolgeschäden durch Methanschlupf in den Ursprungsländern und auf dem Transportweg.

Mit ebenfalls sehr kostengünstigen Großpufferspeichern können diese Biogasanlagen einen Beitrag zur regionalen Wärmeversorgung leisten, als regenerative Speicherkraftwerke die Nutzung von industrieller Abwärme und anderen regenerativen Wärmequellen integrieren und durch ihr Angebot an konzetriertem CO2 zu Hotspots der grünen Wasserstoffgewinnung und Treibstofferzeugung werden.

Gülle zu Biogas!

Zukünftig sollen nicht nur etwa 25 %, sondern 70 % der Gülle aus der Viehhaltung gasdicht abgedeckt werden. Damit werden über 100 Mio. to Gülle jährlich nicht mehr unter freiem Himmel gelagert. Sie produzieren aber weiterhin Methan, das verwendet oder abgefackelt werden muss.

Über Biogasvergärung kann dieser Überschuss von Gülle und Mist entsorgt und energetisch verwertet werden. Aus den Gärprodukten kann energieeffizient hochwertiger Dünger gewonnen werden. Es spricht also alles dafür, dieses Potenzial zu nutzen. Dafür reicht das Volumen der vorhandenen Biogasanlagen nicht aus.

Tank oder Teller? Sichere Energie statt Fleischexport!

Was vor kurzem noch als Flächenkonkurrenz angesehen wurde, hat sich durch die nun ausbrechende Afrikanische Schweinepest (ASP) ins Gegenteil verwandelt. Viele Experten gehen von eine langfirstig sinkenden Fleischkonsum aus. Sollte der Exports von Fleisch zurückgehen, würde auch der Futterbedarf deutlich geringer. Für etwa 10 bis 15 % der Ackerfläche wird dann eine neue Verwendung benötigt.

Anlagenmodernisierung jetzt, auch für Bestandsanlagen

Doch die Stromerzeugung im bisher dominierenden Grundlastbetrieb muss dringend auf eine effiziente systemdienliche Betriebsweise umgestellt werden. Die Beseitigung des Flexdeckels allein ist nicht hinreichend, denn die kommt für viele Anlagen zu spät.

Nach der bisher gültigen Regelung können Anlagen mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 2011 (das sind über 3,1 GW von 3,5 GW Bemessungsleistung, also gut 85 %) wegen ihrer EEG-Restlaufzeit von weniger als 10 Jahren nicht mehr voll nutzen.

Zudem haben viele Anlagenbetreiber die Flexibilitätsprämie seit 2014 zu früh, zu zaghaft in Anspruch genommen, oder wurden vom Netzbetreiber gebremst, und haben heute nur noch Anspruch auf Förderung von wenigen restlichen Jahren der 10-jährigen Vergütungsperiode.

Damit lassen sich viel der Bestandsanlagen nicht mehr flexibilisieren. Sie würden mit etwa 3 GW Grundlastbetrieb bis weit in die Dreißigerjahre hinein die Netze belasten. Noch viele Jahre würden sie zu einem höheren Bedarf an Abregelungen für Redispatch und Einspeisemanagement beitragen.

Flex-Prämie: Billiger als Kraftwerksneubau, und spart heute schon Netzkosten

Zudem würde im Rahmen des Kohleausstiegs andere Erzeuger-Leistung aufgebaut, die energiewirtschaftlich teurer sind als die Förderung der Flexibilisierung. Es würden also Potenziale zur Kostensenkung im Energiesystem verloren gehen.

Die Flexibilitätsprämie sollte deshalb kostenneutral weiterentwickelt werden. Dann könnten insbesondere viele Biogasanlagen Nord-, Nordost- und Nordwestdeutschland noch flexibilisiert werden. Durch die Flexibilisierung entfällt dort die bisherige Grundlast und die Einspeisung wird auf die Zeit mit ausreichend Leistungskapazität verlagert. Das verringert zeitnah (!) die Netzbelastung in den Engpasszeiten und senkt die Redispatchkosten.

Die Flexibilitätsprämie sollte deshalb, in der Gesamtsumme unverändert, statt grundsätzlich auf 10 Jahre verteilt, auch in einem verkürzten Zeitraum genutzt werden können (Stauchung auf die Restlaufzeit des EEG, mindestens jedoch 5 Jahre). „Kleine“ Überbauungen von weniger als 100 % sollten nicht mehr gefördert zu werden.

Die Flexibilitätsprämie sollte, ebenfalls in der Gesamtsumme unverändert, auch für eine weitere  Aufstockung der Leistung genutzt werden können, um der Lernkurve der Betreiber Rechnung zu tragen.

Biogas: landwirtschaftliche Wertschöpfung erhalten, nicht abbauen!

Die Ausschrebungsmengen sollten die Bestandsanlagen berücksichtigen, da nur wenige sich auf Biogasaufbereitung und -einspeisung umstellen können. Bis 2030 wird für eine wachsende Zahl von Bestandsanlagen die EEG-Förderperiode enden. Viele werden sich um eine zweite Förderperiode bewerben und an derselben Ausschreibung beteiligen. Erfahrungsgemäß wird davon ein Großteil des Ausschreibungs­volumens in Anspruch genommen. Die installierte Leistung von Anlagen, die in der Ausschreibung einen Zuschlag für eine zweite Vergütungsperiode erhalten haben, sowie die Leistung von Anlagen, die stillgelegt wurden, sollte also zum Volumen der jeweils nächsten Ausschreibung addiert werden, um das Zubauziel zu erreichen.

Daher muss das Ausschreibungsvolumen entweder auf Bemessungsleistung umgestellt, oder die Ziele für die installierte Leistung auf etwa 15 GW deutlich nach oben korrigiert werden.
 

Biogas-Flexibilisierung erklärt in 5:50 Minuten.

Video: Das regenerative Speicherkraftwerk

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