Flexprämie gegen den Flex-Deckel sichern?

Inanspruchnahme kann beim Netzbetreiber noch nach Ausschöpfung des Flexdeckels in Gang gesetzt werden

Nach dem Votum der Clearingstelle 2016/41 wird der Anspruch auf Flexibilitätsprämie durch Meldung beim Netzbetreiber in Gang gesetzt. Wer die Inanspruchnahme rechtzeitig vor Ausschöpfung des Flex-Deckels anmeldet, kann die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erst später nachweisen.

Bis dahin geht zwar etwas von der Laufzeit der Flexprämie verloren, aber der grundsätzliche Anspruch bliebe durch rechtzeitige Meldung gewahrt. Investitionsruinen können damit vermieden werden, der Flexdeckel wird besser ausgenutzt.

Grundlage des Deckels ist das EEG 2017 Anlage 3, I.5: „Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt übersteigt.“

Zu klären ist noch, ob dieser Satz bedeutet, dass der Zeitpunkt der Übermittlung an das Register oder das Datum der Leistungserhöhung maßgeblich ist. Die tatsächliche Leistungserhöhung wird nicht durch die BNetzA geprüft. Die Feststellung von Höhe und Beginn des tatsächlichen Anspruchs obliegt dem Netzbetreiber und kann, so das Votum der EEG Clearingstelle, vom Zeitpunkt der Anmeldung abweichen.

Dies vorausgesetzt, können Anlagen, die im Monat nach Veröffentlichung des erreichten Flexdeckels noch einen Anspruch beim Netzbetreiber anmelden, diesen dem Grunde nach erlangen. Die Betreiber verlieren dann die Flexprämie für die Monate, bis der Gutachter die installierte Leistung bestätigt hat.

Flexdeckel im Auge behalten

Folge wäre: Anlagenbetreiber, die ein großes und langwieriges  Flexibilisierungsprojekt begonnen haben, können wieder ruhig schlafen. Sie brauchen bloß den Flexdeckel im Auge zu behalten. Sobald im Anlagenregister der BNetzA die 1.350 MW Zubau veröffentlicht sind, bleibt den Anlagenbetreibern noch ein voller Kalendermonat, um dem Netzbetreiber die Inanspruchnahme und der BNetzA bzw. dem Register die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforderlichen Daten zu übermitteln.

Kontakt mit Netzbetreiber aufnehmen

Wer von diesem Thema betroffen ist, sollte unbedingt mit dem Netzbetreiber Kontakt aufnehmen und die Vorgehensweise mit ihm abstimmen. Wegen der Komplexität des EEG ist grundsätzlich zu raten, sich anwaltlichen Beistand zu holen.