Flexprämie: Die Laufzeit beginnt mit der Meldung beim Netzbetreiber

- ab dann laufen die 10-Jahre!

Die Auszahlung beginnt erst, wenn die Leistung zugebaut, durch Umweltgutachten nachgewiesen und an die BNetzA gemeldet ist (Anspruchsvoraussetzungen). Doch die 10-jährige Laufzeit beginnt schon mit der Meldung beim Netzbetreiber. Monate mit „Null“ Flexprämie bedeuten verlorene Flexprämie für Biogasbetreiber.

Für viele Biogas-Anlagenbetreiber, die noch vor Inkrafttreten des EEG 2014 ihren Anspruch auf die – damals von der Abschaffung bedrohte – Flexprämie gestellt haben, ist das fatal: Wer nicht gleich auch Flex-Leistung zugebaut hat, verliert seitdem jeden Monat mehr von seinem Anspruch auf Flexprämie.

Die Clearingstelle bestätigte mit dem Votum 2016/41 die Rechtslage, nach der die maximal 10-jährige Laufzeit der Flexprämie einen Monat nach der Meldung beim Netzbetreiber beginnt. Anders als nach Hoffnung vieler Anlagenbetreiber, wird ein Zubau von BHKW-Leistung dann nur noch während des Restes der 10-Jahresfrist mit der Flexprämie gefördert. Es gehe aus dem Gesetzestext hervor, dass die Inanspruchnahme der Flexprämie zu einem anderen, früheren Zeitpunkt erfolgt sein könne, als die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Frist läuft

Im Umkehrschluss kann man den Anspruch auf Flexibilitätsprämie durch Anmeldung beim Netzbetreiber auch rechtwirksam in Gang setzen, bevor die Voraussetzungen zur Auszahlung vorliegen. Der Zeitpunkt für die Erfüllung dieser  Voraussetzungen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden. So lange ist man schon in der Flexprämie „drin“, die Frist läuft.