Bisher sind die Preisdifferenzen am Spotmarkt so niedrig, dass sich allein wegen dieser Zusatzerlöse die Investitionen nicht lohnen würde. Daher wird für die zusätzlich installierte BHKW-Leistung an Bestandsanlagen vom Netzbetreiber eine Flexibilitätsprämie gezahlt, um Investition in zusätzliche BHKW-Leistung auszulösen.

Die Flexprämie beträgt 130 € je kWel bei einem Leistungszubau von bis zu 100 %, jedes weitere kWel wird mit 65 € je kWel vergütet. Diese Regelung gilt bis zu einem Leistungszubau von 500 % der Bemessungsleistung, eine stärkere Überbauung wird nicht (mehr) mit der Flexprämie vergütet, und die Flexibilitätsprämie entfällt ganz(vgl. Abb. 5).

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Abbildung 7: Flexibilitätsprämie in Abhängigkeit von der installierten Leistung, Quelle: Flexperten (2014)

Beispiel einer Biogasanlage für 500 kW Bemessungsleistung.
Grün: Bemessungsleistung (95 % der installierten Leistung)
Rot: Zusatzleistung = Bemessungsleistung * 1,1 (= 0,5 x installierte Leistung)
Schwarze Senkrechte: Bemessungsleistung * 5 (maximale Flexibilitätsprämie)

Die Flexibilitätsprämie deckt einerseits einen wesentlichen Teil der Investitionen in die Flexibilisierung. Sie soll Biogasanlagen ermöglichen, das Ertragspotenzial des Spotmarktes zu erschließen.

Diese Investition hat andererseits zusätzliche eine Reihe von positiven wirtschaftlichen Effekten, wie die Substrateinsparung durch den höheren elektrischen Wirkungsgrad des BHKW, die geringeren Wartungskosten, eingesparte Ersatzinvestitionen und höhere Betriebssicherheit durch Redundanz – siehe Kapitel 7 zur Wirtschaftlichkeit.

Je größer das BHKW gewählt wird, desto günstiger sind die Grenzkosten und desto wahrscheinlicher genügt die Flexibilitätsprämie vollständig für den Investitionsbedarf.

Der Anspruch auf Flexibilitätsprämie besteht, sobald er

  1. die Inanspruchnahme beim Netzbetreiber schriftlich angemeldet 
  2. ein Umweltgutachter die installierte Leistung und die Eignung der Biogasanlage zum flexiblen Betrieb (mit dreitägigem Probebetrieb) bestätigt und
  3. der Betreiber diesen Nachweis der Flexibilisierung an das Anlagenregister der BNetzA gemeldet hat.

Der Anspruch auf Flexibilitätsprämie ist jedoch gedeckelt. Der Anspruch entfällt, wenn die nach dem 1.08.2014 zusätzlich installierte Leistung der bestehenden Biogas- und Biomethananlagen einen kumulierten Wert von 1.350 MW erreicht hat. Wer die Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen will, muss vor dem Erreichen des Deckels die flexible Leistung bei der BNetzA nachgewiesen haben (Stand bei Redaktionsschluss).

Für neue Biogasanlagen die nach Ausschreibung EEG 2014 ff. vergütet werden, ist eine Flexibilität von mindestens 100 % zusätzlicher Leistung verpflichtend. Eine EEG-Vergütung bzw. die Förderung durch eine Marktprämie gibt es nur für eine Bemessungsleistung bis zum maximal 0,5-fachen der installierten Leistung. Nach § 53 EEG 2014 wird dafür während der 20 Jahre EEG-Laufzeit ein „Flexibilitätszuschlag“ von 40 € je kW installierte Leistung gezahlt.

Der Flex-Zuschlag wird auch für alle Biogas-Bestandsanlagen gewährt, die in der Ausschreibung für eine zweite Vergütungsperiode den Zuschlag erhält. Anlagen in der zweiten Vergütungsperiode bekommen die EEG-Vergütung ebenfalls höchstens für die Hälfte der installierten Leistung, müssen also, wie Neuanlagen, mindestens das Doppelte ihrer Einspeisung als installierte Leistung vorweisen.

Auch wenn für ein Bestands-BHKW bereits Flexibilitätsprämie gezahlt wurde, gibt es in der Anschlussperiode für jedes Kilowatt installierte BHKW-Leistung jährlich 40 € Flexibilitätszuschlag. Beim kleinsten möglichen BHKW, mit dem Doppelten der Bemessungsleistung, bedeutet dies 0,9 Ct/kWh Flexibilitätszuschlag.

Wer die größt mögliche, fünffache BHKW-Leistung installiert, bekommt in der zweiten Vergütungsperiode zusätzlich 2,25 Ct/kWh Flexibilitätszuschlag. Das bedeutet im Wettbewerb der Ausschreibung über 1,3 Ct/kWh Wettbewerbsvorteil oder Ertragsverbesserung.

Der Bau von Wärmespeichern und Wärmenetzen wird bisher zusätzlich mit einem Marktanreizprogramm (MAP) der KfW-Bank mit günstigen Krediten und Tilgungszuschüssen für bis zu 30 % der Investitionen gefördert.

Grundsätzlich wird mit einem neuen BHKW auch eine entsprechend größere Erzeugungskapazität während der technischen Laufzeit des BHKW eingekauft. Besonders wenn die Biogasanlage über die 20 Jahre EEG-Laufzeit hinaus betrieben werden soll, sind stark durch die Flexibilitätsprämie geförderte große BHKW sehr attraktiv. Durch die verkürzte tägliche Laufzeit der Flex-BHKW dauert es länger, bis es seine technische Lebenserwartung in Betriebsstunden erreicht hat, es hält also länger als die üblichen 10 Jahre, sondern 20 oder 30 Jahre und mehr. Damit kann das BHKW für den Zeitraum der verlängerten Vergütung schon jetzt durch die Flexibilitätsprämie refinanziert werden.