Anschluss und Netzkapazität
Im Zuge der Flexibilisierung wird die installierte Leistung vergrößert, Trafo und Netzanbindung angepasst. Dafür muss beim Netzbetreiber eine kostenpflichtige Netzverträglichkeitsprüfung nach § 5 EEG beantragt werden. Aufgrund des Einspeisevorrangs Erneuerbarer Energien geht der Netzbetreiber davon aus, dass die angemeldete Leistung zu jeder Zeit zusätzlich ins Stromnetz eingespeist werden könnte.
Wenn das Verteilnetz gut ausgelastet ist, kann der neu zugewiesene Einspeisepunkt weit von der Biogasanlage entfernt sein und hohen Aufwand für den Betreiber verursachen. Daher muss im Antrag deutlich gemacht werden, dass die Zusatzleistung dem bedarfsorientierten Betrieb dient und nicht zu Zeiten großer EEG-Einspeisung erfolgt.
Kommt es dennoch zu einer Ablehnung, sollte man zunächst einen Netzexperten zu Rate zu ziehen, der die Berechnung des Netzbetreibers überprüfen kann. Bleibt das erfolglos, kann zwischen Biogas- und Netzbetreiber eine sogenannte Integrationsvereinbarung (nach §11 (3) EEG) getroffen werden, in dem der Biogasanlagenbetreiber freiwillig auf die Einspeisung der Zusatzleistung verzichtet.
Abbildung 16 zeigt die Funktionsweise dieser Vereinbarung. Die blau gestrichelte Linie verdeutlicht die verfügbare Netzkapazität. Die PV-Einspeisung vermindert diese Netzkapazität im Tagesverlauf soweit, dass die Leistung der Flex-BHKW nicht mehr aufgenommem werden kann. In der rot markierten Sperrzeit verzichtet der Biogasanlagenbetreiber einvernehmlich auf einen Teil seiner Einspeisekapazität, da er in diesen Zeiten ohnehin keine Einspeisung beabsichtigt.
Diese Vorgehensweise ist für alle Beteiligten vorteilhaft, denn der Anlagenbetreiber kann meistens den vorhandenen Netzanschluss nutzen und der Netzbetreiber auf den vergleichsweise teuren Netzausbau verzichten.
In jedem Fall ist es sinnvoll, die Verständigung mit dem Netzbetreiber zu suchen und sich dabei von Experten unterstützen zu lassen.
Die Zeiten der Netzbelastung durch Solareinstrahlung werden als Sperrzeiten festgelegt.
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