Bei Flexibilisierungsprojekten wird überwiegend die bisher installierte Leistung etwa verdoppelt (BNetzA, Anlagenregister 2017). Das ist auf den ersten Blick ökonomisch sinnvoll. Meistens kann die übrige Technik weiter genutzt werden und durch entsprechen lange Laufzeiten auch die Wärmeversorgung sicherstellen, ohne dass ein Wärmespeicher zugebaut wird. Oft genügt auch der vorhandene Biogasspeicher, um dem Umweltgutachter eine Mindestanforderung von vier Stunden Verlagerungspotenzial nachzuweisen.

Allerdings wird die langfristige Perspektive dabei nicht berücksichtigt. Die meisten Biogasanlagen wurden in den Jahren bis 2012 gebaut, laufen also schon mindestens fünf Jahre und oft schon länger. Bei der Planung der Flexibilisierung muss bedacht werden, dass bereits stark gealterte Bestands-BHKW bald aus dem Flex-Betrieb herausfallen und die neu installierten BHKW deren Verstromungsarbeit mit erledigen müssen. Dann sollte der Leistungszubau entsprechend größer erfolgen und das Bestands-BHKW als „Reserve“ gesehen werden.

Wenn das neue BHKW etwa gleich groß ist, muss es permanent laufen, um die gleiche Strommenge zu erzeugen. Die Folge ist, dass bis zum Ende des zweiten EEG-Vergütungszeitraums von 10 Jahren auch das neue BHKW seine technischen Lebensdauer von 80.000 Betriebsstunden erreicht. Es steht dann für eine Verlängerungsperiode nicht mehr zur Verfügung.

Mit einem neuen BHKW in Grundlast enfällt für Betreiber auch der Zubau von Speichern, sodass die Flexibilisierung kaum wirksam wäre. Das eigentliche Ziel der Flexibilitätsprämie, nämlich die Vorbereitung auf die veränderte Zukunft der Energiesysteme wird damit nicht erreicht.

Diese Art der Nutzung der Flexibilitätsprämie bedeutet wahrscheinlich auch, dass die Anlage bei einer Ausschreibung nur geringe Chancen hat. Das kann zur Folge haben, dass der Betrieb der BHKW nach 20 Jahren EEG-Förderung stillgelegt wird.