EEG 2021 – Unsere Empfehlungen an die Politik

Fehler im Gesetz stoppt die Flexibilisierung von Biogasanlagen!

Das EEG 2021 enthielt nicht nur Gutes für Biogas. So wird der Flexibilitätszuschlag zukünftig für alle Betreiber gekürzt, die schon jetzt ihre Anlagen flexibilisiert haben oder dieses noch planen. Eine rechtgutachterliche Stellungnahme  der Kanzlei von Bredow Valentin Herz (Berlin) belegt: Der neue § 50a ist unklar formuliert, zudem weder notwendig noch zielführend, und in Teilen verfassungswidrig.

Rechtsgutachten belegt: Korrektur des EEG 2021 erforderlich

Damit fehlt die Finanzierungsgrundlage für die Flexibilisierung des Biogas-Anlagenbestands. Die Investitionen brachen sofort ein, obwohl dies für die Energiewende außerordentlich wichtig wäre. Doch die weitere Flexibilisierung ist energiepolitisch wichtig und vorlkswirtschaftlich sinnvoll:

Konsequent flexibilisierte Biogas-BHKW speisen nur noch in den Lücken der erneuerbaren Stromernte aus Sonne und Wind ein. Die Stromnetze werden entlastet. Das spart Kosten für Abregelungen und ermöglicht einen effektiveren Netzausbau. Ohne Flexibilisierung würden mehrere GW Biogas noch bis in die Dreißigerjahre in Grundlast einspeisen.

Mit dem nahenden Kohle- und Atomausstieg entfallen bedeutende Erzeugungskapazitäten. Flexible Biogasanlagen könnten 10 – 15 GW gesicherte Leistung[1] beitragen, die mit den derzeitigen Biogasmengen versorgt würden! Dieser Kapazitätszubau wäre kostengünstiger und schneller verfügbar als alle weiteren Technologien.

Die Kürzung der Flex-Förderung war in letzter Minute ins EEG 2021 geraten, weil der Gesetzgeber irrtümlich von einer Doppelförderung ausging, wenn zusätzlich installierte BHKW Leistung zunächst Flexprämie bekommt und in einer zweiten Vergütungsperiode auch den Flexibilitätszuschlag beansprucht. Der Eindruck ist falsch; die bisherige Förderung ist sinnvoll, wirksam und wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wie das Gutachten belegt.

Deshalb muss § 50a Absatz 1 Satz 2 aus dem EEG 2021 gestrichen werden!

Um Sparsamkeit und Effizienz zu steigern, könnte die Förderung stattdessen auf ein jährliches Maximum an Betriebsstunden begrenzt werden, wie im § 8 (4) KWK-G.

Ergänzend sollte die Flexibilitätsprämie auch in kürzerer Laufzeit (gestaucht) ausgezahlt werden, um auch die Transformation älterer und teilflexibilisierter Bestandsanlagen anzureizen.

Unsere Empfehlungen in der Übersicht

1. Kontinuität der Förderung für Bestandsanlagen.

Die Kürzung des Flexibilitätszuschlages (§ 50a, Absatz 1 Satz 2) muss entfallen. Der Anspruch auf Flexibilitätszuschlag in der zweiten Vergütungsperiode ist unabhängig von der Flexibilitätsprämie in der ersten Vergütungsperiode.

a. Um die Flexibilisierung von Bestandsanlagen fortzusetzen, bleibt es bei einer Förderung von 10 + 10 Jahren (Flexibilitätsprämie + Flexibilitätszuschlag) wie bisher im EEG 2017; bzw. wie bei Neuanlagen (20 Jahre Flexibilitätszuschlag).
 

2. Fortsetzung der Flexibilisierung von bestehenden Biogasanlagen.

Betreiber von Anlagen, die vor dem 1.9.2014 in Betrieb genommen wurden, sollen eine reformierte Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung beanspruchen können.

a. Höhe der Flexibilitätsprämie, gestauchte Auszahlung
Die gesamte Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen (neu) beträgt in der ersten Vergütungsperiode 650 € je kW installierte Leistung (in Summe gleich wie Flex-Zuschlag oder Flexprämie).
Die Flexibilitätsprämie wird auf gleiche Jahresbeträge im verbleibenden Förderzeitraum aufgeteilt. Die jährliche Auszahlung beträgt höchstens 25 % der Flexibilitätsprämie (neu).

b. Effizienzkriterium Bemessungsleistung – Betriebsdauer
Anspruch auf Flexibilitätsprämie (neu) besteht für höchstens 4.000 Betriebsstunden je Kalenderjahr (wie im § 8 (4) KWK-G; ab 2025 3.500 Jahresstunden)[1].
Eine Überschreitung ist zulässig, Flexibilitätsprämie und Marktprämie entfallen für die darüber liegenden Betriebsstunden.

c. Effizienzkriterium Mindestbetriebsdauer
Anspruch auf die Flexibilitätsprämie (neu) besteht für die installierte Leistung, die im Kalenderjahr in mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt, die mindestens 75 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht. Die Untergrenze der Bemessungsleistung (Anlage 3 zu § 50b, I.1.b) kann entfallen.

d. Aufstockung der installierten Leistung
Beansprucht der Betreiber bereits die Flexibilitätsprämie (alt), bleibt dieser Anspruch unverändert. Wird die installierte Leistung nochmals erhöht, steigt der Anspruch auf Flexprämie auf diese Leistung. Die bereits erhaltene Flexibilitätsprämie (alt) wird vom Betrag der Flexibilitätsprämie (neu) abgezogen.

3. Die „endogene Mengensteuerung“ effizienter machen

Um eine Vielfalt und Vielzahl der Bieter zu Geboten anzureizen, aber Gebote zu überhöhten Preisen auszuschließen, genügt eines der beiden Instrumente oder aber eine geringere Ausschlussquote als 20 %.

a. Der Gesetzgeber trifft eine Entscheidung für eines der beiden Instrumente, um hohe Gebotspreise auszuschließen

• Administrativ: über Gebotshöchstwerte (wie bisher)
• Marktlich: über endogene Mengenbegrenzung

b. Wenn es bei der endogenen Mengensteuerung bleibt und die Summe aller Gebote das ausgeschriebene Volumen nicht erreicht, sollten für Neuanlagen und Bestandsanlagen getrennt, die jeweils teuersten 5 % der Gebote von der Vergabe ausgeschlossen werden.
 

4. KWK-G-Reform im EEG 2021: Kosten senken, Festvergütung erhalten!

Die Ausschreibungsgrenze für KWK-Anlagen wurde auf 500 kW abgesenkt. Das ist kontraproduktiv, denn die Ausschreibungsergebnisse führen zur Verteuerung, statt zur Kostensenkung.

a. Die Untergrenze der verpflichtenden Ausschreibung wird auf 10 MW angehoben

b. Die festen Fördersätze werden vereinfacht: Der KWK-Zuschlag beträgt

• 16 Ct/kWh bis zu einer Leistung von 50 kW
• 4,9 Ct/kWh für die darüber liegende Leistung
  (bis zu einer Leistung von 10 MW)

 

Begründung der Vorschläge

Um den Bestand von Bioenergieanlagen zu erhalten und qualitativ weiter zu entwickeln, hat das Hauptstadtbüro Bioenergie eine Reihe von Empfehlungen vorgelegt, die vom Netzwerk Flexperten unterstützt werden. Für die Weiterentwicklung der Stromversorgung sind folgende Punkte besonders wichtig und zum Teil eilbedürftig:

1. Damit alle geeigneten Anlagen auf zukünftige Bedarfe umgestellt werden können, sind Investitionen in zusätzliche BHKW-Leistung und Speicher nötig, die nur mit der Flexibilitätsprämie und dem Flexzuschlag gemeinsam finanzierbar sind.

Die Flexibilitätsprämie für Biogas-Bestandsanlagen muss deshalb fortgeführt werden. Dafür ist die bisherige Deckelung der Flexibilitätsprämie entfallen. Außerdem muss die Kontinuität einer erreichbaren Anschlussförderung und der bisher zugesagte Flexibilitätszuschlag erhalten bleiben. Ohne diese Kombination kann eine energiepolitisch wertvolle Flexibilisierung nicht finanziert und angereizt werden.

Würde die Flexprämie weiterhin auf den Flexzuschlag angerechnet, bliebe mehr als die Hälfte des Potenzials der Flexibilisierung ungenutzt, die bis heute das Einspeiseverhalten der Biogasanlagen dominieren.

Die Inanspruchnahme darf und sollte dabei durchaus an strenge Kriterien gebunden werden. Die Kosten der Flexibilitätsprämie werden bei der Ausschreibung der zweiten Vergütungsperiode eingepreist und der EEG-Umlage zurückgeführt.

Im Ergebnis ist die reformierte Fortsetzung der Flexibilitätsprämie aus Sicht des Stromverbrauchers eine hoch rentable Investition.

 

2. Als Angebot und Anreiz für die bestehenden Biogasanlagen mit IBN vor 1.8.2014 sollte außerdem die Flexibilitätsprämie reformiert werden, um möglichst den Betreibern aller geeigneten Anlagen anzubieten, die Konfiguration auf die zukünftigen Anforderungen anzupassen.

Damit würde der Anlagenpark ertüchtigt und die gesicherte Leistung im Stromnetz gesteigert. Es würden sowohl die Bietervielfalt für Strommärkte bei hoher Residuallast gefördert und zusätzlich die Bieterpreise für die zweite Vergütungsperiode gesenkt. Außerdem würden schon unmittelbar die Potenziale der Flexibilisierung gehoben, die zur Senkung der Kosten für Netzeingriffe beitragen.
 

a. Höhe der Flexibilitätsprämie, gestauchte Auszahlung
Die Flexibilitätsprämie sollte auch bei einer kürzeren Restlaufzeit in gleicher Höhe ausgezahlt werden können. Der Gesamtbetrag der Flexprämie würde auf die verbleibenden EEG-Restlaufjahre aufgeteilt. („Modul Optiflex“ des FvB).

Der vorgeschlagene Wert von 650 €/kW installierte Leistung (nach Leistungserhöhung) entspricht der seit dem EEG 2012 gezahlten Flexibilitätsprämie für Anlagen, deren Bemessungsleistung weniger als das 0,5-fache der installierten Leistung beträgt. Die Flexibilitätsprämie von 130 €/kW wird danach für das 0,5-fache der installierten Leistung gezahlt. Die Flexibilitätsprämie wird für 10 Jahre gewährt, beträgt also auch bisher schon 650 € in Summe. (130 €/kW*a * 10 a * 0,5 = 650 €/kW)

Das setzt eine restliche Laufzeit der EEG-Förderung von mindestens 10 Jahren voraus. Die weitaus meisten geeigneten Anlagen haben aber nur noch eine kürzere Restlaufzeit. Die Flexprämie würde dadurch geringer ausfallen und nicht mehr für die Finanzierung der Investition genügen.

Der bisherige gesamte Förderbetrag (650 €/kW) sollte also beibehalten werden, aber die Auszahlungsdauer sollte auf die Restlaufzeit angepasst werden – siehe d).

Um die absolute Höhe der Förderung zu begrenzen und adverse Effekte zu vermeiden, kann die maximale Auszahlung auch auf jährlich 25 % der Gesamtsumme begrenzt werden. Wenn der Umstieg auf die zweite Vergütungsperiode weniger als vier Jahre bevorsteht, schmilzt der Anspruch auf Flexibilitätsprämie ab.


Ohne diese Regelung können Betreiber von Bestandsanlagen eine weitere Modernisierung nicht finanzieren (Banken-Problem). Es würden viele potenziell leistungsfähige Betriebe aufgeben müssen oder an der Höchstgebotsgrenze für die zweite Vergütungsperiode scheitern.

Diese Stauchung der Förderung bei ansonsten gleicher Höhe würde dazu führen, dass auch die vielen Bestandsanlagen, deren erste Vergütungsperiode in der zweiten Hälfte der Zwanzigerjahre endet, jetzt eine realistische Förderung für eine zeitnahe konsequente Flexibilisierung bekämen. Dies dürfte angesichts des gewachsenen Informationsstandes von einem relevanten Anteil der Betreiber genutzt werden. Damit könnten erhebliche Einsparpotenziale beim Netzbetrieb und beim Bedarf an gesicherter Leistung gehoben werden.

Die damit erzielten Modernisierungseffekte, insbesondere die Finanzierung der langlebigeren Gasmotoren, gehen als eingesparte Abschreibungen in die Angebotskalkulation für die zweite Vergütungsperiode ein. Bleiben also mit Hilfe der Flexibilisierung die meisten Biogasanlagen weiter in Betrieb, dann fließt diese Förderung in die EEG-Umlage zurück.
 

b. Effizienzkriterium Bemessungsleistung – Betriebsdauer
Diese erneuerte Förderung der Flexibilisierung soll an die Zielerfüllung geknüpft werden, dass die Anlagen auch zukunftsorientiert ausgestaltet und marktgesteuert flexibel betrieben werden können. Dauer-Einspeiser sollten keine Förderung erhalten. Es sollten nur noch solche Maßnahmen gefördert werden, mit denen die Leistung signifikant erhöht wird und die im laufenden Betrieb beweist, dass die Anlage für den Fahrplanbetrieb geeignet ist.

Für den ersten Schritt der Flexibilisierung galt bisher, dass man auch kleinere Motoren zubauen konnte und dafür 130 €/kW erhalten hat. Diese Anreize haben die Anlagen oft nur bis zum Angebot von Regelleistung befähigt, weil die Förderung nicht für die Finanzierung der erforderlichen Speicher ausgereicht hat. Oft blieben neue Motoren im Dauerbetrieb, weil keine höheren Anforderungen gestellt wurden.

Deshalb hat auch das EEG 2021 die Förderung der Flexibilisierungen an eine maximale Bemessungsleistung von nur noch 45 % geknüpft. Die Begrenzung der Bemessungsleistung adressiert jedoch nur die durchschnittliche Auslastung und beschränkt nicht die tatsächliche Laufzeit. Ein Teillastbetrieb eines einzelnen BHKW mit 45 % würde wegen schlechter Wirkungsgrade kaum umgesetzt. Eine Biogasanlage, die über mehrere Motoren verfügt, kann das Kriterium aber auch über einen teilweisen Betrieb einzelner Motoren erreichen. Der erwünschte Fahrplanbetrieb würde dadurch nicht erreicht.

Die zeitliche Flexibilität der Einspeisung wird dann gesichert, wenn die Laufzeit der Motoren auf eine entsprechende Stundenanzahl begrenzt wird, wie dies im KWK-G (2021) geregelt wurde. Der Begrenzung auf 45 % Bemessungsleistung entspricht, eine Laufzeit von 4.000 Betriebsstunden.

Aufgrund der Vorgabe wird der Betreiber seine Anlage darauf ausrichten, den Grenzwert sicher zu unterschreiten, um nicht auf EEG-Vergütung verzichten zu müssen. Er baut also genügend Leistung und auch die notwendigen Speicher hinzu, um die Bemessungsleistung in deutlich weniger als 4.000 Betriebsstunden, ab 2025 3.500 Betriebsstunden/Jahr einspeisen zu können. Diese Konfiguration ertüchtigt die Anlagen auch für die Anforderungen des Energiesystems in den Dreißigerjahren.

An welchen Stunden die Einspeisung stattfindet, kann der Steuerung des Marktes (Spotmarkt day ahead, Intraday-Auktion und -handel) überlassen werden.

Eine ordnungsrechtliche Vorgabe ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, bei Anlagen, die eine Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen, die Förderung auf bis zu 4.000 bzw. 3.500 Betriebsstunden des Jahres zu begrenzen, um einen wirtschaftlichen Anreiz zu setzen.

Bei einer unverschuldeten oder aus anderen Gründen von ihm für sinnvoll gehaltenen Betriebsweise, z.B. mit einem kleinen Dauerläufer (= Teillast) ist die Pönale noch verkraftbar, wenn nur für die überschreitenden Betriebsstunden in Teillast die Marktprämie abgezogen wird.
 

c. Effizienzkriterium Mindestbetriebsdauer
Die mit der Flexibilitätsprämie installierte Leistung wurde bisher begrenzt, indem die Bemessungsleistung (mittlere erzeugte Jahresarbeit) mindestens das 0,2-fache der installierten Leistung betragen muss. Die installierte Leistung darf also maximal das Fünffache der Bemessungsleistung betragen.

Wenn die erzeugte Strommenge (Bemessungsleistung) unbeabsichtigt unter das 0,2-fache der installierten Leistung sank, z.B. aufgrund von Einschränkungen der Biologie im Fermenter gegen Ende des Jahres, dann entfiel die Flexibilitätsprämie für dieses Jahr vollständig. Da dieser Ausfall in der Regel die Existenz des Betreibers bedroht, war diese Regelung unverhältnismäßig.

In der zweiten Vergütungsperiode gab es hingegen bis zum EEG 2021 gar keine untere Begrenzung der eingespeisten Strommenge.

Das EEG 2021 führt als Untergrenze für flexibilisierte Bestandsanlagen und Neuanlagen ein, dass die Anlage im Kalenderjahr an mindestens 4.000 Viertelstunden mit 85 % der Leistung betrieben werden muss.

Damit ist die bisherige Regelung einer minimalen Bemessungsleistung überflüssig. (Dies gilt auch, weil parallel ähnliche, hochflexible Biomethananlagen ausgeschrieben werden, deren Obergrenze der Bemessungsleistung unter dieser Mindestgrenze liegen – das ist nicht vermittelbar.)

In dieser Ausgestaltung würden allerdings weniger effiziente Bestandsgeneratoren administrativ zum Betrieb genötigt, oder stillgelegt, obwohl sie auch schon allein durch ihre Einsatzbereitschaft energiewirtschaftlich sinnvoll sind.

Stattdessen sollten sie besser marktgesteuert in echten Spitzenlastzeiten eingesetzt werden dürfen. Wirklich flexibel laufende Anlagen, die auch mit einem nahezu ruhenden Reserve-BHKW schon sehr flexibel einspeisen, sollten von solchen administrativen Zwängen entlastet werden.

Die vorgeschlagene Empfehlung ist jedoch, die Grenze auf 75 % der Anlagenleistung abzusenken. Damit bliebe es in besonders flexiblen Anlagen möglich, Bestandsmotoren mit maximal 25 % der installierten Leistung als Reserve für Spitzenlasten oder für Redispatch-Maßnahmen bestehen zu lassen, ohne dass diese dann administrativ in einen wenig effizienten Mindestbetrieb gezwungen würde.
 

d. Aufstockung der installierten Leistung
Anlagenbetreiber, die bereits eine Flexibilitätsprämie für einen kleinen Leistungszubau in Anspruch genommen haben, um Regelleistung anzubieten, erwägen zunehmend einen zweiten Schritt in die Flexibilisierung durch weiteren Zubau von BHKW-Leistung und Speichern.

Bisher ist eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht möglich, weil sich die Förderperiode auch um die Zeitspanne seit der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie verkürzt und dadurch vermindert hat. 

Daher sollte die Flexibilitätsprämie für weitere Investitionen unverkürzt gewährt werden, also in der Höhe, in der sie bei einer sofortigen vollen Leistungserhöhung gewährt worden wäre. Die Flexibilitätsprämie wird nach der erhöhten Leistung berechnet, und die bereits erhaltene Flexibilitätsprämie davon abgezogen.

Der verbleibende Betrag wird in der Restlaufzeit ausgezahlt. (siehe oben, 2 a.).

Damit kann auch ein Betreiber noch konsequent flexibilisieren, der zunächst in eine zu kleine Zusatzleistung installiert hat. Die Regelung bleibt kostenneutral im Sinne des geltenden EEG.

 

3. Die „endogene Mengensteuerung“ effizienter machen

Mit der endogenen Mengensteuerung soll überhöhten Preisen entgegengewirkt werden. Da es schon sehr enge Höchstgebotswerte gibt (erkennbar an den geringen Angebotsmengen), ist die endogene Mengensteuerung eine doppelte Regelung desselben (befürchteten) Sachverhalts und damit unverhältnismäßig.

Das erscheint als nicht zielführende Einschränkung der Bietervielfalt, denn landwirtschaftliche Betreiber können sich nur mit einem einzigen Standort an einer Ausschreibung beteiligen. Sie können ein abgelehntes Gebot durch keinen anderen Gebotserfolg ausgleichen und haben keine Möglichkeit der Risikostreuung.

 

4. KWK-G-Reform im EEG 2021: Kosten senken, Festvergütung erhalten

Die Ausschreibungsgrenze für KWK-Anlagen wurde auf 500 kW abgesenkt. Das ist kontraproduktiv, denn die aktuellen Ausschreibungsergebnisse führen zur Verteuerung, statt zur Kostensenkung.

Das Gegenteil wäre richtig. In der jüngsten Ausschreibung des KWK-G für Anlagen von 1 bis 50 MW betrug der Zuschlagswert im Mittel 6,75 Ct/kWh. Die Festvergütung für Anlagen bis unter 1 MW liegt derzeit sogar darunter. Bei 1 MW beträgt sie 4,75 Ct/kWh.

Dennoch vermeiden Betreiber, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, weil die Ergebnisse in einem laufenden komplexen Projekt nicht planbar sind. Es wäre also sinnvoller und sparsamer, Festvergütungen auch für höhere Anlagenleistungen anzubieten.

Das Konzept der Ausschreibungen ist ganz offenkundig nicht effizient, um einen kostendämpfenden Wettbewerb auszulösen. Stattdessen wirkt die Ausschreibung nur zur Limitierung des Zuschlagsvolumens.

Das Zuschlagsvolumen ist allerdings bei Weitem nicht ausreichend, da bis Ende 2022 in Deutschland über 20 GW gesicherte Leistung von konventionellen Kraftwerken stillgelegt werden.

Da KWK-Anlagen zukünftig auch BEHG-Zertifikate erwerben müssen, wäre eine leichte Anhebung durchaus angemessen:

Betreiber von lokalen Wärmenetzen oder von Immobilien und Unternehmen mit unvermeidbarem Wärmebedarf eignen sich sehr gut, effizient und mit geeigneten Wärmepuffern flexibel, die Residuallast im Bedarfsfall zu decken. Diese Betreiber entscheiden nicht isoliert über Investitionen in ihre Wärmeversorgung, sondern im Rahmen einer integrierten Planung von Gebäudeinvestitionen, Anlagenerweiterung oder Effizienzsteigerung. Bei solchen Projekten ist die Unsicherheit eines Ausschreibungsverfahrens bei der Entscheidung über KWK-Anlagen kontraproduktiv und führt zur Vermeidung. (Einzelne Betreiber installieren lieber mehrere 1-MW-Anlagen im Abstand von mehr als 12 Monaten, um dem Ausschreibungsverfahren zu entgehen, obwohl sie dabei auf höhere Förderung verzichten.)

Daher sollte die Grenze der verpflichtenden Ausschreibung angehoben werden. Die festen Fördersätze sollten vereinheitlicht und vereinfacht werden.

Quellen:

[1] Derzeitige Biogaserzeugung: ca. 33 TWh/a. Würde die Erzeugung auf 3.000 Jahresstunden reduziert, würde die installierte Leistung von 5 GW auf 11 GW wachsen; bei 2.000 Jahresstunden auf 15,5 GW.

2 Lt. § 8 (4) KWK-G wird ab dem Kalenderjahr 2021 der Zuschlag für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt.